Betriebsanweisungen

Wenn es besonders gefährlich ist

Betriebsanweisungen sind verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers zum sicheren Umgang mit Arbeitsmittel und Arbeitsstoffen. Sie sind ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz und dienen dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren und Risiken bei der Arbeit.

Sie werden direkt vor Ort (Abstellort des Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes) angebracht und dienen dazu:

  • Verantwortlichkeiten zu regeln
  • Mitarbeiter über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren
  • Verhaltensregeln klar und verständlich darzustellen
  • Rechtskonforme Unterweisung zu ermöglichen
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichesten Vorgaben zu diesem Thema sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§41 –  ASchG), Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (§4 – VGÜ), Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), etc. enthalten.

Bei Arbeitsmitteln sind dies in erster Linie die gesetzlichen Prüfpflichten (gem. §8 AM-VO) und die Sicherheitsvorgaben des Herstellers (siehe Betriebsanleitungen).

In Österreich ist der Arbeitnehmerschutz klar in Gesetzen und Verordnungen verankert.

Bei Arbeitsstoffen sind die Arbeitgeber im Zuge des betrieblichen Gefahrstoffmanagements zB. zur Führung eines Gefahrstoffkatasters verpflichtet – in dieses müssen alle gefährlichen Arbeitsstoffe aufgelistet werden und wo sinnvoll den Mitarbeitern die gefährdungsreduzierenden Informationen auch in entsprechenden Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt werden.

Wann sind Betriebsanweisungen erforderlich?

Betriebsanweisungen werden (auf Basis der Erkenntnis der Arbeitsplatzevalierung und Hinweisen in den Betriebsanleitungen (bei Arbeitsmittel) und Sicherheitsdatenblättern (bei Arbeitsstoffen)) in der Regel durch das Präventivteam (Sicherheitsfachkraft/Arbeitsmediziner) in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bzw. der personalverantwortlichen Führungskraft erstellt und sind erforderlich, wenn:

  • Gefährdungen durch Arbeitsstoffe bestehen → z. B. Chemikalien, Gefahrstoffe laut CLP-Verordnung
  • Gefährdungen durch Maschinen oder Arbeitsmittel bestehen → z. B. beim Umgang mit Pressen, Fräsen, Schweißgeräten
  • Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind → z. B. in Laboren, Pflegeeinrichtungen
  • Gefahr durch physikalische Einwirkungen besteht → z. B. Lärm, Strahlung, Hitze
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich ist → z. B. Gehörschutz, Schutzbrille, Atemschutz
  • Besondere Arbeits- oder Notfallsituationen vorliegen → z. B. bei Arbeiten in engen Räumen oder bei Brandgefahr

Einsatz einer Betriebsanweisung in der Praxis

Betriebsanweisungen können

  • Schriftlich oder digital (am Arbeitsplatz sichtbar aushängen oder digital für die Mitarbeiter leicht zugänglich einsehbar machen)
  • Wie bei allen Unterweisungsunterlagen müssen auch Betriebsanweisungen in einer für den Mitarbeiter verständlichen Sprache (ggf. mit Übersetzung oder Symbolen) zur Verfügung gestellt werden

Aufbau und Inhalte einer Betriebsanweisung

  • Angabe des Gültigkeitsbereichs (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit)
  • Bezeichnung des Arbeitsmittels bzw. Arbeitsstoffes (zB. E-Ameise, Hubstapler, Aceton, ect.)
  • Bezeichnung der gefährlichen Arbeitsstoffe/Arbeitssituation – diese können enthalten sein oder bei der Verarbeitung entstehen (zB. Schweißrauch)
  • Gefahren für Mensch und Umwelt – diese können sich bei der Verwendung des Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes ergeben zB. durch Körperaufnahme, Art der Verarbeitung oder negative Auswirkungen auf die Umwelt (Darstellung zB. mit Piktogrammen der Gefahrenhinweise (H-Statements)
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – ergeben sich aus der Evaluierung sowie den Sicherheitshinweisen der Hersteller (P-Statements), diese können durch technische oder organisatorische Maßnahmen, der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (zB. Sicherheitsschuhe), Hygienevorgaben, Arbeitskleidung erfüllt werden
  • Verhalten in Gefahrensituationen – hier wird angegeben wie der Mitarbeiter in einer Gefahrensituation richtig reagiert bzw. welche Tätigkeiten durchzuführen sind um einen Schaden abwenden/abzuschwächen

Erste Hilfe – hier wird angegeben wie der Mitarbeiter im Unglücksfall richtig reagiert (zB. Augen ausspülen, Gefahrenstelle absichern, Strom abschalten, etc.) – hier sind auch die Notfall-Telefonnummern angeführt (zB. Ersthelfer, Notarzt, Rettung, Vergiftungszentrale

  • Entsorgung – hier wird angeführt wie defekte Arbeitsmittel bzw. Arbeitsstoffe richtig entsorgt (und auch wie nicht – zB. nicht in den Kanal schütten) bzw. wie der Unfallort richtig gereinigt werden muss (zB. Öl mit Bindemittel aufnehmen) und wer informiert werden muss.
  • Datum der Ausstellung
  • Name des Erstellers

Zur schnelleren Erfassung und Übersicht sollten entsprechende Piktogramme / Warnhinweise bildlich angeführt werden.

Betriebsanweisungen sollen regelmäßig wiederkehrend (ca. 1x jährlich) auf Ihre Aktuallität kontrolliert werden (bei besonderen Vorkommnissen wie zB. Arbeitsunfällen, Änderung des Arbeitsmittels/Arbeitsstoffes, etc. auch entsprechend früher).

Resumee

Betriebsanweisungen sind ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes und tragen wesentlich zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei. Sie dienen dazu, Gefahren bei der Arbeit verständlich und verbindlich zu kommunizieren und bieten klare Handlungsanweisungen für den sicheren Umgang mit Arbeitsstoffen, Maschinen oder Arbeitsverfahren.

Durch ihre klare Struktur, die einfache Sprache und die Verwendung visueller Symbole ermöglichen Betriebsanweisungen allen Beschäftigten – unabhängig von Vorwissen oder Sprache – ein sicheres und verantwortungsbewusstes Handeln im Arbeitsalltag.

Sie sind weiters die Grundlage für tätigkeitsadäquate Unterweisungen, unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und tragen zur Rechtssicherheit des Arbeitgeber/der Führungskräfte bei.

Kurz gesagt:

  • Betriebsanweisungen schützen Menschen, vermeiden Unfälle, sichern den Betrieb und erfüllen gesetzliche Anforderungen

Sie sehen, die regelmäßige Aktualisierung der Betriebsanweisungen, die korrekte Führung des Gefahrstoffkatasters wie auch die fristgerechte Inspektion, Wartung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen ist das A+O für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz im Betrieb und sorgt zusätzlich noch für eine optimale Wirtschaftlichkeit der Gebäude und Anlagen.

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Beispiel für eine Betriebsanweisung

https://auva.at/media/50pair2c/musterbetriebsanweisung_gefaehrliche_arbeitsstoffe_bf.pdf

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