Höhere Temperaturen im Jahresmittel, gepaart mit immer erschwinglicheren Klima-Geräten, verhilft gerätegesteuerter Raum-Klimatisierung zu wachsender Beliebtheit.
Jedoch schaffen derlei Geräte nicht nur angenehmes Klima, sondern bringen auch spezielle Anforderungen rund um das Thema Wartung mit sich.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen, für einen einwandfreien Betrieb, gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften, die beachtet werden müssen. Zu finden sind diese beispielsweise im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bauarbeiterkoordinationsgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung oder Kälteverordnung; um nur einen Auszug der wichtigsten Gesetzessätze anzuführen. Eine detaillierte Liste mit weiteren Gesetzesgrundlagen ist am Ende des Blogeintrages zu finden.
Welche Verordnungen für Klima-Geräte schreibt der Gesetzgeber vor?
Kälte-Anlagenverordnung
Gilt für Betriebe, in denen Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit einem Kältemittel – Füllgewicht von mehr als 1,5 kg verwendet werden. Gemäß § 22 müssen diese Anlagen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungsarbeiten sowie sämtlichen Änderungen, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens 1 Jahr eine Sicherheitsprüfung durch sachkundiges Personal gemäß Ö-NORM 13313 Kategorie B oder C unterzogen werden. Die durchgeführten Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten werden im Prüf- und Anlagenbuch eingetragen und bestätigt. Dieses Buch muss während der gesamten Lebensdauer der Anlage in der Arbeitsstätte aufbewahrt werden und für das sachkundige Personal sowie die Behörde jederzeit zur Verfügung stehen.
Arbeitsstättenverordnung
Laut den oben genannten Verordnungen ist eine Überprüfung mindestens 1 x jährlich bzw. längstens im Abstand von 15 Monaten auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Gibt es ein Prüf- und Anlagenbuch, können die durchgeführten Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten dort festgehalten werden, liegt dieses nicht auf, so sind Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Die Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) und die vorhandenenGefahrenpotentiale sind nach den Bestimmungen des §3 der Druckgeräteüberwachungsverordnung anlässlich der Inbetriebnahme einer ersten Betriebsprüfung und während des Betriebes wiederkehrenden Untersuchungen („Überwachung“) durch Kesselprüfstellen zu unterziehen. Der Betreiber eines Druckgerätes mit hohem Gefahrenpotential hat für die Prüfung und Untersuchung eine Kesselprüfstelle zu beauftragen. Abhängig von der Kältemittelart werden diese in 2 Gruppen eingeteilt:
Verordnung EG-NR 2037/2000
Betrifft sämtliche teilhalogenierte, Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW), z.B. R22. Sämtliche Kälte- und Klimaanlagen mit einem Füllgewicht dieses Kältemittels von mehr als 3,0 kg müssen 1 x jährlich einer Dichtheitsprüfung durch sachkundiges Personal laut Ö-NORM 13313 Kategorie A, B oder C unterzogen werden.
Verordnung EG-NR 842/2006
Gilt für sämtliche Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen. Der Betreiber dieser Anlagen muss durch sachkundiges Personal die Dichtheit der Anlagen laut Ö-NORM EN 13313 Überpfüen und im Prüf- und Anlagenbuch bestätigen lassen. Je nach Größe der Anlagen sind unterschiedliche Intervalle gegeben. Anlagen mit 3 kg Kältemittel sollten mindestens alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert warden, Anlagen mit 30 kg Kältemittel alle 6 Monate und Anlagen mit 300 kg Kältemittel sollten alle 3 Monate.
Gebäuderichtlinien 2010/31/EU
Im Landesgesetz der jeweiligen Bundesländern ist die Gebäudrichtlinie unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass je nach Größe der Anlagen alle drei Jahre bzw. fünf Jahre oder 12 Jahre entsprechende Überprüfungen auf Grundlage der Gebäuderichtlinie durchzuführen sind. In den jeweiligen Landesgesetzen ist auch geregelt, welche Überprüfungen zu erfolgen haben.
Die oben angeführten Auszüge aus den jeweiligen Verordnungen sind nur eine Kurzfassung rezession und stellen daher nicht den gesamten inhaltlichen Text der entsprechenden Verordnungen und Normen dar.
Warum Klima-Geräte warten?
Um die Lebensdauer der Anlage zu verlängern sowie die Energiekosten so gering wie möglich zu halten, sollten regelmäßige Wartungen von geschultem Personal durchgeführt werden. Des Weiteren dient die regelmäßige Wartung auch Ihrer Gesundheit, da Bakterien, Viren und Pilze regelmäßig entfernt werden.
Was ist bei Kälte-Anlagen zu beachten?
Nach Kälteverordnung müssen Kälte-Anlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und dürfen Nachbarschaft und der Umwelt nicht beeinträchtigen. Die Kälte-Anlagen sind somit während des Betriebes in entsprechendem Zustand zu halten, Mängel sind sofort in Stand zu setzen. Regelmäßige Überprüfung hat nachweislich durch fachkundiges Personal zu erfolgen.
Für Anlagen, die mehr als 0.5 kg Kältefüllmenge aufweisen, muss am Standort eine Bedienungsanleitung in der ortsansässigen Sprache aufliegen (Kurzbedienungsanleitung)
Für sämtliche Kälte-Anlagen, welche eine Füllmenge von mehr als 1,5 kg aufweisen, ist ein Prüf- und Anlagenbuch zu führen. Dieses muss sämtliche Erstprüfungen, Unterweisungen, Überprüfungen, Kontroll- und Auszeichnungspflichten samt Ergebnissen beinhalten.
Ab einer Kältefüllmenge von 1,5 kg muss die Bedienungsanweisung bzw. die Unterweisung des Betriebsanlageninhabers oder des Verwenders nachweislich beinhalten, welche wiederkehrenden Prüfungen gem. der oben angeführten Verordnungen zutreffend sind und vollzogen werden müssen.
In Räumen mit hohen hygienischen Anforderungen (Arztpraxen etc.) bzw. mit starker Luftverschmutzung sind die Wartungsintervalle zu reduzieren.
Welche Wartungsarbeiten sollten bei Klima-Anlagen durchgeführt werden?
- Druckreinigung
- Prüfung und Reinigung der Kondensat-Pumpe
- Prüfung des Kältekreislaufes auf Dichtheit
- Prüfung der Schaltfolgen
- Kontrolle der Sicherheitsschaltung
- Entfernung von Rückständen
- Reinigung der Kondensat-, Leitungs- und Luftfilter
- Messungen der Verdampfung und Kondensation
- Messung der Stromaufnahme des Verdichters
- Desinfektion des Verdampfers
- Kondensat-Pumpe Prüfung reinigen
- Verdampfer-Temperatur messen
- End-, Sicht- und Isolierungskontrolle
- Lüfter, Walze / Ventilator prüfen und reinigen
- Eintragung der Wartung in das Kälteprüfbuch
(Kein Anspruch auf Vollständigkeit, Detailfragen sind mit entsprechender Fachfirma abzustimmen.)
Unser Tipp für den fachgerechten Betrieb eines Klima-Gerätes…
Das Betreiben eines Klima-Gerätes birgt eine Vielzahl an Auflagen und Wartungen, die einzuhalten sind. Seien diese nun seitens des Herstellers oder des Gesetzgebers. Um dem als Anlagenbetreiber bzw. Gebäude-Eigentümer nachzukommen ist regelmäßige sachgemäße Wartung somit das A und O. Unsere App MyBuilding24 hilft, den Überblick zu bewahren und keine Wartung mehr zu versäumen. Des Weiteren können auch sämtliche Arbeiten dokumentiert werden, um der Auflage des geführten Anlagenbuches gerecht zu werden.
Glossar
Gesetzesgrundlagen
- ASCHG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- BauKG Bauarbeiterkoordinationsgesetz
- KGCHG Konsumentenschutzgesetz
- AStW Arbeitsstättenverordnung
- B-AStV Bundesarbeitsstättenverordnung
- KAV Kälte-Anlagenverordnung
- DDGV Duale Druckgeräteverordnung
- DGÜW-V Druckgeräteüberwachungsverordnung
- AM-VO Arbeitsmittelverordnung
- MSV2010 Maschinensicherheitsverordnung
- Verordnungen (EU) 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- 9 verschiedene Landesverordnungen
- FIEC 60335-2-40 Sicherheit elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke Teil 2-40
- Ö-NORM EN378 Kälte-Anlagen und Wärmepumpen
- ÖNORM 7379 Gaslager
- VDMA 24246 sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen an Kälte-Anlagen und Wärmepumpen
- Elektrotechnikgesetz und Bestimmungen der zugehörigen elektrotechnischen Verordnungen
- Städtisches Energieeffizienzprogramm: Bei Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind regelmäßige Inspektionen in Hinsicht auf das Energieeffizienzgesetz zu unterziehen (alle 3 Jahre bzw. 12 Jahre).
Definitionen
Fachkundiger:
Person, die in einem Fachgebiet bestimmte Befähigungsnachweise (dafür vorgesehene Prüfung) vorweisen kann. Für die Bedingungen der Instandhaltung von Kälte-Anlagen dürfen nur sachkundige Personen vornehmen.
Sachkundiger:
Unterwiesene Person, die sich auf ihrer praktischen Erfahrung, auf eine Sache und auf einen