Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA ist ein wesentlicher Teil des Arbeitnehmerschutzes und wichtiger Faktor zur Minderung der Gefahren und Belastungen bei der praktischen Arbeit. Sie hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, denn sie bewahrt den Arbeitenden vor den Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit.

Die PSA bringt viele Vorteile – für den Benutzer/Arbeitnehmer in erster Linie durch Schmerzvermeidung (z.B. durch Schnittschutzhandschuhe), Bewahrung vor langfristigen Schäden (z.B. Gehörschutz) oder gar Jobverlust und  für den Unternehmer durch die Minderung von Krankenstandstagen bzw. dem Verlust der Arbeitsleistung.

Welche Schutzarten von PSA gibt es?
Mittlerweile gibt es beinahe für jeden Körperbereich eine PSA – die wesentlichsten dabei sind

  • Fuß- und Beinschutz (z.B. durch Sicherheitsschuhe)
  • Kopf- und Nackenschutz (Schutzhelm)
  • Gehörschutz (z.B. durch Kapselgehörschutz)
  • Augen- und Gesichtsschutz (z.B. durch Schutzbrille)
  • Hand- und Armschutz (z.B. durch Schnittschutzhandschuhe)
  • Hautschutz (z.B. durch spezielle Hautcremes)
  • Absturzschutz (z.B. durch Sitzgeschirr)
  • Schutz vor Ertrinken und Versinken  (z.B. durch Rückhalteeinrichtung, Sitzgeschirr)
  • Atemschutz (z.B. durch Schutzmaske)
  • Kälteschutz (z.B. durch warme Kleidung)

Wann ist eine PSA einzusetzen?
In der Regel wird eine PSA erst dann eingesetzt wenn alle ersetzenden (z.B. Verwendung weniger gefährlicher Reinigungsmittel), technischen (z.B. Schutzgitter, Lärmkapselung, etc.) und organisatorischen Maßnahmen (z.B. räumliche Trennung, Verkürzung der Verweildauer im Gefahrenbereich, etc.) zur Gefahrenvermeidung keinen ausreichenden Schutz bieten und Restgefahren bestehen (gem. STOP – Prinzip) die mehr auf persönlicher Ebene vermindert werden können.

Die Festlegung wann, wo, welche PSA erforderlich ist wird grundsätzlich im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung erhoben, bewertet und definiert. Im Zweifel ist es jedoch immer besser lieber einmal zu oft als zu wenig eine PSA zu verwenden.

Wer hat welche Pflichten?
Arbeitgeber – haben (gem. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – ASchG) die gesetzliche Pflicht (durch Evaluierung, Bewertung, Maßnahmendefinition und Unterweisung der Risiko-Betroffenen) für einen geeigneten und wirkungsvollen Arbeitnehmerschutz zu sorgen und die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SiGe-Dokument) festzuschreiben. Der Arbeitgeber muss sämtliche PSA dem Mitarbeiter kostenfrei zur Ververfügung stellen (auf CE Kennzeichnung achten), ihn in der korrekten Verwendung unterweisen und die zuverlässige Funktion sowie den Zustand regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen (z.B. PSA gegen Absturz, Anschlagpunkte, Seilsicherungssysem).

Alle weisungsberechtigten Mitarbeiter (Achtung – das kann auch ein Facharbeiter ohne disziplinarischer Führungsverantwortung sein der einen Lehrling beaufsichtigt!) – sind dann für die praktische Unterweisung und Kontrolle der definierten und erforderlichen Maßnahmen (je nach Verantwortungsbereich) verantwortlich.

Und jeder Mitarbeiter – muss sich an die Vorgaben und Maßnahmen halten, (Beinahe-) Unfälle melden und den Vorgesetzten auf neue Gefahren hinweisen. Besonders wichtig ist daher das verlässliche Verwenden der PSA sowie deren Pflege und regelmäßige Prüfung des Zustandes.

Welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten?
Ausgehend vom Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (im wesentlichen §69 + 70 ASchG) werden die Pflichten in der PSA – Verordnung (PSA-V) konkret geregelt.

Wir empfehlen daher klar die Verwendung und regelmäßige Wartung/Prüfung von PSA – damit Sie und ihre Mitarbeiter jeden Abend wieder gesund von der Arbeit nach Hause kommen.

Um in Zukunft keine Termine mehr zu versäumen, laden Sie am besten die MyBuilding24-App herunter. Dort können Sie all Ihre prüf- und wartungspflichtigen Geräte erfassen und zugehörige Termine verwalten. Mit einer jederzeit verfügbaren lückenlosen Auflistung der Wartungen sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Glossar – Rechtsvorschriften:

Arbeitnehmerinnenschutzgesetz – ASchG:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910

PSA Verordnung – PSA-V:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008821

Hinweise des Arbeitsinspektorats:
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Persoenliche_Schutzausruestung/Persoenliche_Schutzausruestung.html

Informationen der AUVA:
https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671393#

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